Bettelverbot: Was die Stadtwache darf und was nicht

Das Bettelverbot und die Stadtwache

Die Kompetenzen der Stadtwache gehen eigentlich nicht über jene „normaler“ BürgerInnen hinaus. Sie dürfen ermahnen, anzeigen und bei einer Straftat ertappte Personen festhalten. Das Bettelverbot schafft aber eine neue Situation. Seit Juli 2011 ist „organisiertes“ und „aufdringliches“ Betteln in OÖ verboten. Die Stadtwache exekutiert dieses Gesetz. Für diesen einen Aufgabenbereich erweitern sich die Befugnisse des Ordnungsdienstes gravierend.

Grundsätzlich darf die Stadtwache in Fällen von „organisierter“ oder „aufdringlicher“ Bettelei nach dem OÖ. Polizeistrafgesetz:

  • Anhalten zur Feststellung der Identität einer Person
  • Ermahnungen aussprechen
  • Geld und Gegenstände beschlagnahmen
  • Festnehmen

Diese auf den ersten Blick umfassenden Befugnisse dürfen von den MitarbeiterInnen der Stadtwache jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden:

Ermahnungen können nur ausgesprochen werden, wenn eine geringfügige Verwaltungsübertretung bereits begangen wurde und die Ermahnung erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Beschlagnahme ist nur bei „Gefahr im Verzug“ und nur bei Gegenständen zulässig, für die gesetzlich der „Verfall“ als Strafe vorgesehen ist, also Geld und Gegenstände, die durch unerlaubte Bettelei erworben wurden. „Gefahr im Verzug“ ist nur dann gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist. Oder wenn verhindert werden soll, dass Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, dem Zugriff der Behörde entzogen werden sollen. Wenn überhaupt dürfen also nur das erbettelte Geld oder erbettelte Gegenstände beschlagnahmt werden. Über die beschlagnahmten Gegenstände ist dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Eine Festnahme durch die Stadtwache ist nur dann zulässig, wenn

  • die Polizei nicht rasch genug einschreiten kann
  • jemand auf frischer Tat ertappt wird und unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist
  • wenn der Verdacht besteht, dass sich die Person der Strafverfolgung zu entziehen sucht oder trotz Abmahnung einfach mit der strafbaren Handlung weitermacht

Wer sich also ausweisen kann oder nach Abmahnung das „aufdringliche Betteln“ einstellt, kann nicht festgenommen werden.

Organstrafverfügungen darf die Stadtwache nicht ausstellen, da diese im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion (wie in Linz der Fall) nur von dieser selbst verhängt werden dürfen.

Ein Einschreiten im Rahmen des Bettelverbots bringt aber auch Pflichten mit sich:

  • Bedienstete des Ordnungsdienstes müssen Dienstabzeichen und Dienstausweis mit sich führen und auf Verlangen vorweisen. Ein Register mit Name, Dienstnummer, Dienstantrittsdatum und Befugnissen liegt beim Magistrat auf und ist für alle BürgerInnen einsehbar.

Darüber hinaus werden die MitarbeiterInnen der Stadtwache bei der Durchsetzung des Bettelverbots zu BeamtInnen im Sinne des Strafgesetzbuches. So gilt eine Körperverletzung an ihnen automatisch als „schwere Körperverletzung“. Sie unterliegen aber auch der Amtsverschwiegenheit und können wegen Amtsmissbrauch oder Geschenkannahme belangt werden. Außerdem sind sie verpflichtet das OÖ Antidiskriminierungsgesetz einzuhalten. Jedes diskriminierende Verhalten bezüglich ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Orientierung wie z.B. abfällige Bemerkungen, Beschimpfungen, Gesten usw. sind von Seiten des Ordnungsdienstes zu unterlassen. Ansonsten kann gerichtlich auf Schadenersatz geklagt werden.

All diese Rechte und Pflichten gelten aber ausschließlich bei einem Einschreiten nach dem Bettelverbot, bei allen anderen Aufgaben haben die Bediensteten der Stadtwache nicht mehr Kompetenzen als „normale“ BürgerInnen auch.

Dieser Text wurde von Giro und Christopher Frank geschrieben.

Veranstaltungstipp: Die Blutgräfin, Stadtkeller Linz

Ein Theater mit beschränkter Haftung. (in 3D)

Der Kulturverein Musentempel spielt die Geschichte der Blutgräfin Erzébeth Báthory – in Form eines Stationentheaters – im Linzer Stadtkeller.

„Was ist falsch daran schön und jung bleiben zu wollen?“

Das Ungarn des 16. Jahrhunderts. Gräfin Erzébeth Báthory, eine reiche und gefürchtete Adelige mit dunkler Vergangenheit, verliert ihr Herz an einen Jüngling. Und sie findet ein Wundermittel, um ihre „fast verbleichte Schönheit wieder zu verjüngen, wieder neu ins Leben zurückzurufen“. Die vollkommen natürliche Substanz ist hundertprozentig biologisch abbaubar und, dank der Position der Gräfin, auch in rauen Mengen verfügbar: Blut. Warmes, frisches Jungfrauenblut.

Ein Mythos? Eine Gruselgeschichte? Mag sein. Doch Erzébeth Báthory hat tatsächlich gelebt. Und der Linzer Musentempel lässt sie wieder auferstehen. In all ihrer Schönheit und Grausamkeit. Abermals werden die Mauern des altehrwürdigen Brückenkopfgebäudes von Blut getränkt sein. Und sie werden wiederhallen von den Schreien der Opfer und dem Schweigen der Zeugen.

Wir übernehmen keine Haftung, können für nichts garantieren. Und waschen unsere Hände in unschuldigem Jungfrauenblut.

„Sie soll auf einem Baum ausgeharrt haben, an dem all ihre Geschwister erhängt wurden. Und soll keinen Laut von sich gegeben haben. Sie soll das alles gesehen haben. Das traumatisiert. Hast du’s gesehen? Wär ich dann hier? Warst du dabei? Finster ists!“

Mitwirkende:

Darsteller: Judith Richter, Ralf Wegner, Birga Ipsen und Stephan Waak
Führung: Andreas Wipplinger
Stück, Regie: Peter Pertusini
Regieassistenz: Anja Baum
Bühne, Kostüme: Stephan Pirker
Technik: Christian Leisch
Musik: Sigi Aigner, Jürgen Peer
Plakatdesign: Christian Korherr

Premiere am Freitag, 16. April 2010 | 19:30 | trans_areale_stadkeller | Einlass Birdiebar | Brückenkopfgebäude OST
Vorstellungen am 17.|18.|19.|23.|24.|25.|26. April 2010
jeweils um 19:30

Um Reservierung wird unbedingt gebeten: 0681 / 104 04 228 oder: blutgraefin@hotmail.com

Weitere Informationen unter: www.myspace.com/musentempel